Am 18. Januar 2012 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil (Aktenzeichen: I ZR 187/10) bezüglich des Rechtsstatus’ von Domainnamen.
Der Leitsatz lautet:
“gewinn.de
BGB § 823 Abs. 1 Ad, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
a) Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
b) Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.”
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