Rechtsmissbrauch

“Germany’s next Top-Abmahner”: Neues zur Massenabmahnung der Rechtsanwälte Bode & Partner für die Fa. “Order Online USA Inc.” – Aktuell: Zahl der Abmahnungen lässt sich (teilweise) dank “Word-Panne” berechnen

Alexander Schupp

Nachdem wir heute bereits über die vermutete Massenabmahnung der Rechtsanwälte Bode & Partner für die Fa. “Order Online USA Inc.” berichtet hatten, liegen uns nunmehr aus unserer Sicht handfeste Beweise für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs vor.

Zunächst glaubten wir, aus der “Vorgangsnummer” Schlüsse auf die Zahl der Abmahnungen ziehen zu können, jedoch mussten wir mit wachsendem Eingang von Abmahnungen feststellen, dass diese Nummern wohl per “Zufallsgenerator” erstellt wurden. Denn die – meist vierstelligen – Nummern wiesen keine erkennbare innere Logik auf, so dass wir derzeit nicht von einer fortlaufenden Nummerierung ausgehen.

Allerdings ist uns bei mehreren uns übersendeten Abmahnschreiben aufgefallen, dass ein – wohl größerer -  Teil der Abmahnungen offenbar in einem Gesamtdokument per Word hergestellt wurden.

Dies ist daran zu erkennen, dass in der Unterlassungserklärung aufgezählten Punkte, die der jeweilige Abgemahnte mit seiner Unterschrift anerkennen soll, teilweise mit dreistelligen Ziffern nummeriert waren (z.B. 233., 234., 235. …).

Offenbar hat hier also die automatische Nummerierungsfunktion von Word “zugeschlagen”, die die Zahl der Abmahnungen erkennbar werden lässt.

Nachdem jede der uns vorliegenden Unterlassungserklärungen vier nummerierte Punkte enthält und die höchst nummerierte Abmahnung mit der Zahl 372. (wer bietet mehr?) endet, gehen wir derzeit von mindestens 93 Abmahnungen binnen eines Tages aus!

Uns liegen aber auch einige Abmahnungen vor, die diesen “Fehler” nicht enthalten, weshalb wir von einer tatsächlich noch weit größeren Zahl von Abmahnungen ausgehen.

Wenn Sie uns und andere Abgemahnte untertützen wollen (wie das geht, habe ich hier beschrieben), bitte ich Sie, nach weiteren Ungereimtheiten des Abmahners zu “fahnden” und uns diese mitzuteilen. Wir machen diese sodann zur Information aller öffentlich (natürlich ohne Benennenung des Hinweisgebers, wenn dieser es nicht wünscht).

Dies können Sie tun:

  • Suchen Sie nach Informationen über Herrn Lothar Kühnert im Hinblick darauf, ob dieser bereits in der Vergangenheit “einschlägig” (ggfs. mit einem deutschen Online-Shop) in Erscheinung getreten ist.
  • Machen Sie einen Testkauf auf der Domain “www.restpostenverzeichnis.infound dokumentieren Sie den Bestellablauf (Bestellnummer, Rechnungsnummer).
  • Dokumentieren Sie, wer Ihnen die Rechnung stellt und woher Ihnen die Ware geliefert wird.
  • Prüfen Sie, von wann der Ihnen übersendeten “Screenshots” stammen können (wir haben den Verdacht, dass die “Sicherungen” alle aus dem Dezember 2012 stammen), prüfen Sie, von welchen IP-Adressen aus die “Testbestellung” erfolgte.

Für Ihre Mithilfe möchten wir uns bereits jetzt herzlich bedanken!

Nutzen Sie unsere Erfahrung und unser Angebot einer kostenfreien* Strategiebesprechung.

Rufen Sie an: 0681 / 965 916 – 80

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Alexander Schupp

 

* mit Ausnahme der ggfs. anfallenden Telefongebühren ihres Anbieters

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Neues Geschäftsmodell der Loogberry GmbH mit RA Lutz Schröder: Kommerzialisierung von Rechten Dritter

Alexander Schupp

Da haben also wieder einmal zwei alte Bekannte aus dem “Abmahnbusiness” zusammengefunden:

Die Loogberry GmbH, seit Jahren bekannt als eine hinter zahlreichen Filesharing-Abmahnungen stehende Gesellschaft, die die vermeintlichen Verstöße selbstverständlich “beweiskräftig” in jedem Einzelfall gesichert hat.

Und der Kollege Lutz Schröder aus Kiel, der uns erstmals im Jahre 2009 mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen Privatanbieter (die er für gewerblich hielt) auffiel, hernach zum massenhaften Filesharingabmahner im Bereich “Matratzensport” (Kevin McLeod) und unbekannte Software (Phyli Media) wurde und nunmehr für die Loogberry GmbH “aufgekauften” Rechte an Fotografien “versilbern” möchte.

Eigentlich war das nunmehr verfolgte Geschäftsmodell längst überfällig aus Sicht der “Abmahnindustrie”, verwunderlich ist daher allenfalls der Zeitpunkt und die Tatsache, dass die Abmahner hier mit ungewöhnlich “offenen Karten” spielen.

Im Einzelnen fordern die Abmahner – mittels einer interesanten Rechnung – 321 EUR Lizenzgebühren und 374,90 EUR Rechtsanwaltsgebühren für ein Bild des – ebenfalls in Abmahnkreisen nicht unbekannten – Onlinehändlers Markus Kelzenberg, die sie in einem “großzügigen” Vergleichsangebot auf 330 EUR reduzieren.

Interessanter als die Forderungen ist jedoch der diesen zugrunde liegende und der Abmahnung beigelegte Abtretungsvertrag, der folgendes regelt:

  • Befugnis zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege der Prozessstandschaft
  • Abtretung von Schadensersatzansprüchen
  • Abfindung des Rechteinhabers (hier: 50 EUR)
  • “Armenklausel”: Bei Zahlungsunfähigkeit des Abgemahnten will die Loogberry GmbH die Ansprüche nicht gerichtlich durchsetzen.

Klingt zunächst clever ausgeklügelt, hat aber nach unserer Auffassung einen kleinen rechtlichen Schönheitsfehler:

Es handelt sich nach unserem Dafürhalten eindeutig um einen Vertrag, der jedenfalls was den Unterlassungsanspruch angeht die Besorgung eines fremden Rechtsgeschäfts gerichtet ist.

Denn die Loogberry GmbH erhält nicht etwa eigene Nutzungsrechte am Bild, aus dem eigene Rechte folgen, sondern sie soll u.a. ein fremdes Recht (urheberrechtliches Nutzungsrecht) im Wege der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im eigenen Namen durchsetzen.

Man lese § 2 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz:

“Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.”

Da der Unterlassungsanspruch ein Recht am Bild voraussetzt, ist die Geltendmachung dieses Anspruchs für die Loogberry GmbH ein fremdes Rechtsgeschäft, welches – soweit nicht Ausnahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes greifen – nur von einem Rechtsanwalt erbracht werden dürfen.

Solche Ausnahmen sind bei der Loogberry GmbH jedoch nicht erkennbar, insbesondere handelt es sich nicht um eine “Nebenleistung, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild” nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz gehört.

Denn die Loogberry GmbH hat laut Handelsregister die “Entwicklung, Vertrieb und Beratung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung nebst allen damit im Zusammenhang stehenden Geschäften” zum Gegenstand, ein Zusammenhang mit Rechtsbesorgung im Bereich Urheberrechte ist daher nicht erkennbar.

Daraus folgt, dass möglicherweise die Abtretung von Schadensersatzansprüchen für sich genommen wirksam sein könnte, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen jedoch nicht.

Diese “Befugnisübertragung” ist gemäß § 134 BGB als “Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt” nichtig. Noch weitergehend ist dann sogar nach § 139 BGB das ganze Rechtsgeschäft nichtig, “wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.”

Was folgt daraus?

Wir raten allen von der Loogberry GmbH und RA Lutz Schröder in Anspruch genommenen, sich anwaltlich gegen diese Abmahnungen vertreten zu lassen.

Denn wir haben erhebliche Bedenken, dass das Unterlassungsverlangen – welches die geforderten Rechtsanwaltsgebühren auslösen würde – berechtigterweise erhoben wird.

Bezgl. des geforderten Schadensersatzes wird sich die Loogberry GmbH – neben der Frage, ob der Vertrag nicht wegen § 139 BGB vollständig nichtig ist – fragen lassen müssen, ob als Lizenzgebühr nicht allenfalls der Betrag anzusetzen ist, den der Rechteinhaber als Abfindung für die Forderungsabtretung erhält.

Denn die Frage der “fiktiven Lizenzgebühr”, die im Falle der unberechtigten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sich stellt, orientiert sich in erster Linie daran, welche Vergütung ein vernünftig handelnder Lizenzgeber vereinbart und ein vernünftig denkender Lizenznehmer auch zugebilligt hätte (BGH GRUR 06, 136, 137 – Pressefotos; BGH GRUR 66, 375, 378 – Meßmer-Tee II), wenn diese die künftige Entwicklung und den Umfang der (rechtswidrigen) Nutzung nach Zeitdauer und Ausmaß vorausgesehen hätten (BGH WRP 00, 766, 768, 769 – Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 92, 599, 600 – Teleskopzylinder).

Hier meinen wir, dass die Bereitschaft des Rechteinhabers, die Schadensersatzansprüche für 50 EUR abzutreten sehr deutlich dessen Werteinschätzung zum Ausdruck bringt.

Eine Ansetzung nach den MFM-Richtlinien oder anderen Berechnungsformeln scheidet nach unserer Auffassung daher aus.

Welcher Weg der Rechtsverteidigung hier der beste ist, wird Ihnen ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt sagen, wenn Sie unsere Meinung interessiert, nutzen Sie einfach unser Angebot einer kostenfreien* Strategiebesprechung.

Rufen Sie an: 069 / 175377 – 830

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LG Mainz: Abmahnungen des Martin Lehwald sind rechtsmissbräuchlich

Herr Martin Lehwald aus Radebeul hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen durch Herrn RA Enzmann von der Kanzlei Frauenheim, Enzmann & Coll. aus Coswig wegen vermeintlicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht im Bereich der Branche KfZ-Teile ausgesprochen.

Wir hielten diese Abmahnungen von Beginn an für evident rechtsmissbräuchlich und haben in unserer ständigen Beratungspraxis von Zahlungen an Herrn Enzmann grundsätzlich abgeraten. Vor dem LG Mainz versuchte Herr Enzmann daher sein Glück und meinte, seinem Mandanten Lehwald stünde gegenüber unserem Mandanten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.005,40 EUR für das Aussprechen der Abmahnung zu.

Das Landgericht Mainz lehnte dieses Begehren ab (Az.: 10 HK O 79/10, Urteil vom 03.05.2011) und führte zu den Abmahnungen des Herrn Enzmann bzw. des Herrn Lehwald aus:

Die Geltendmachung des Klageanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, nämlich vorwiegend dazu dient, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Beruft sich ein Beklagter auf einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, ist es grundsätzlich seine Sache, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so ist es Sache des Klägers, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (vergleiche Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 8 Randnr. 4.25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Der Beklagte hat hinreichend Tatsachen dargetan, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers sprechen.

Nach dem Vorbringen des Beklagten ist von einer Zahl von mindestens 70 Abgemahnten auszugehen. Im Schriftsatz vom 12.4.2011 hat er 47 Abmahnungen (davon 17 im Monat Mai 2010) konkret nachgewiesen. Von daher ist es mehr als plausibel, von einer Zahl von deutlich mehr als 70 Abmahnungen aus zugehen. Ferner hat der Beklagte vorgetragen, dass nicht etwa der Kläger die Verstöße recherchiert habe, sondern der diesen damals vertretende Rechtsanwalt Enzmann dies getan habe und dass der Inhalt der Abmahnungen von allenfalls geringer wirtschaftlicher Relevanz sei, da sie sich nicht etwa auf irreführende oder vergleichende Werbung bezögen, sondern stets und fast ausschließlich auf Details in der Widerrufsbelehrung bzw. den Vorgaben der BGB-Info-Verordnung; hierdurch werde der Kläger selbst in keiner Weise wirtschaftlich tangiert, da insoweit allenfalls ein den Verbraucher benachteiligendes Verhalten vorliegen könne.

Der Kläger ist dem substantiiert nicht entgegengetreten. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 11.2.2011 erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen, an einem konkreten Vortrag mangelt es. Im Schriftsatz vom 8.3.2011, mit dem er seine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Verhandlungstermin vom 22.3.2011 beantragt hatte, hat er vorgetragen, dass er selbst zur Aufklärung des Sachverhaltes nur wenig beitragen könne, da die Abmahnangelegenheit von seinem früheren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen selbständig bearbeitet worden sei; dies sei zwar in seinem Namen geschehen, jedoch könne er zu den einzelnen Verstößen nur wenig aussagen. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er bzw. Rechtsanwalt Enzmann für ihn ca. 20 bis 30 Abmahnungen ausgesprochen habe, genau wisse er das aber nicht.

Bei dieser Sachlage ist von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG auszugehen. Es spricht alles dafür, dass Rechtsanwalt Enzmann das Abmahngeschäft „in eigener Regie” betrieben hat. Dies ist ein gewichtiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (vergleiche Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Randziffer 4.12). Das Gebührenerzielungsinteresse wird auch belegt durch das Angebot des Rechtsanwalts Enzmann in den jeweiligen Abmahnschreiben an die jeweiligen Abmahngegner, für diese tätig zu werden: „Gern sind wir Ihnen bei der Richtigstellung Ihres Internetauftrittes behilflich und reichen auch unverbindlich aktuelle AGB per Mail. Bitte beachten Sie bei Ihrem Internetauftritt die Umstellung der Widerrufsbelehrung zum 11.6.2010!” Dieses Vorgehen ist nicht nur unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1,4 Nr. 11 UWG (vergleiche Beschluss des OLG Hamm vom 7.9.2010 -1-4 U 126/10 -), sondern verdeutlicht auch, dass für den Verfasser des Schreibens finanzielle Gesichtspunkte im Vordergrund stehen und für ihn mögliche Interessenkonflikte nicht von Belang sind. Schließlich hat der Kläger in keinem einzigen Fall ein konkretes wirtschaftliches Interesse dargetan.

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Wir sprechen den zahlreichen Kollegen, die uns ihre Erkenntnisse über die Zahl der Abmahnungen des Herrn Lehwald zur Verfügung gestellt haben,  unseren Dank aus.

Gerne stehe ich Ihnen auch für ein kostenfreies Informationsgespräch unter 0631- 84 27 759 zur Verfügung. Bei einem kostenfreien Informationsgespräch fallen für Sie lediglich die Gebühren des Gesprächs bei ihrem Telefonanbieter an. Oder schreiben Sie mir eine E-mail an: dirk.polishuk(at)polishuk.de

Autor: Dirk Polishuk

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Evergreens im Abmahnbusiness – heute: Abmahnungen des RA Tawil im Namen von Thomas Baczewski

Im  Abmahnbusiness herrscht angezogen durch die Verlockung “Viel Geld, wenig Arbeit” ein reges Kommen, aber auch Gehen. Auch wenn ich nicht ausschließen möchte, dass der eine oder andere Kollege es – nachdem er einen guten Schnitt gemacht hat – einfach mal gut sein lässt, wird das Gehen vielfach eher unfreiwillig durch ein Rechtsmissbrauchsurteil eines Oberlandesgerichts ausgelöst sein.

Es gibt aber auch wahre Evergreens. Zu nennen wären hier die Konstellationen Schulenberg und Schenk/Novia Nutria, Höhn und Lorenz/Dirks (electronicland24) oder aber auch mit wechselnden Mandanten die Kollegen Enzmann und Sandhage.

Evergreens sind auch Herr RA Sascha Tawil aus Berlin mit seinem Mandanten  Thomas Baczewski,  Oberdorfer Weg 22a, 53332 Bornheim, handelnd unter “multimediazubehoer-rheinland” auf ebay. Hier werden seit nunmehr mehr als drei Jahren im Bereich Videospiele und Elektronikartikel ebay-Händler abgemahnt.

Während es zu Beginn die unzutreffende Angabe der Länge der Widerrufsfrist auf ebay gewesen ist (damals ein Monat und nicht nur 14 Tage), die gerügt wurde, ist es seit nunmehr zwei Jahren ausschließlich das Nichtvereinbaren der sog. 40-EUR-Klausel durch ebay-Händler, welches Herrn Baczewski angeblich sehr in seinem Fortkommen als Unternehmer hindert. In der Regel wird mit der Abmahnung ein Kostenersatz von 651,80 EUR gefordert, es war aber zwischenzeitlich auch schon etwas weniger, nämlich nur 411,30 EUR.

Ausgehend von der Anzahl der Anfragen, die allein in unserer Kanzlei eingegangen sind, kann sehr konservativ geschätzt von mind. 75 Abmahnungen ausgegangen werden, die Herr Baczewski  in den letzten Jahren ausgesprochen hat. Er hätte folglich angeblich nur um die Nichtvereinbarung der sog. 40-EUR-Klausel bei verschiedenen E-Bay-Händlern zu rügen ca. 48.000,- EUR in Abmahnungen investieren müssen.

Neuerdings wird Herr RA Tawil auch für Frau Ines Martin, Strasse der Einheit 13b , 07613 Silbitz, handelnd auf ebay unter dem Namen “Ines360-SpieleLagune” tätig. Ob es sich hier zu einem ähnlichen Dauerbrenner entwickelt, bleibt abzuwarten.

Gerne stehe ich Ihnen auch für ein kostenfreies Informationsgespräch unter 0631 / 84 27 759 zur Verfügung. Bei einem kostenfreien Informationsgespräch fallen für Sie lediglich die Gebühren des Gesprächs bei ihrem Telefonanbieter an. Oder schreiben Sie mir eine E-mail an: dirk.polishuk(at)polishuk.de

Autor: Dirk Polishuk

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