Abmahnticker

“Germany’s next Top-Abmahner”: Neues zur Massenabmahnung der Rechtsanwälte Bode & Partner für die Fa. “Order Online USA Inc.” – Aktuell: Zahl der Abmahnungen lässt sich (teilweise) dank “Word-Panne” berechnen

Alexander Schupp

Nachdem wir heute bereits über die vermutete Massenabmahnung der Rechtsanwälte Bode & Partner für die Fa. “Order Online USA Inc.” berichtet hatten, liegen uns nunmehr aus unserer Sicht handfeste Beweise für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs vor.

Zunächst glaubten wir, aus der “Vorgangsnummer” Schlüsse auf die Zahl der Abmahnungen ziehen zu können, jedoch mussten wir mit wachsendem Eingang von Abmahnungen feststellen, dass diese Nummern wohl per “Zufallsgenerator” erstellt wurden. Denn die – meist vierstelligen – Nummern wiesen keine erkennbare innere Logik auf, so dass wir derzeit nicht von einer fortlaufenden Nummerierung ausgehen.

Allerdings ist uns bei mehreren uns übersendeten Abmahnschreiben aufgefallen, dass ein – wohl größerer -  Teil der Abmahnungen offenbar in einem Gesamtdokument per Word hergestellt wurden.

Dies ist daran zu erkennen, dass in der Unterlassungserklärung aufgezählten Punkte, die der jeweilige Abgemahnte mit seiner Unterschrift anerkennen soll, teilweise mit dreistelligen Ziffern nummeriert waren (z.B. 233., 234., 235. …).

Offenbar hat hier also die automatische Nummerierungsfunktion von Word “zugeschlagen”, die die Zahl der Abmahnungen erkennbar werden lässt.

Nachdem jede der uns vorliegenden Unterlassungserklärungen vier nummerierte Punkte enthält und die höchst nummerierte Abmahnung mit der Zahl 372. (wer bietet mehr?) endet, gehen wir derzeit von mindestens 93 Abmahnungen binnen eines Tages aus!

Uns liegen aber auch einige Abmahnungen vor, die diesen “Fehler” nicht enthalten, weshalb wir von einer tatsächlich noch weit größeren Zahl von Abmahnungen ausgehen.

Wenn Sie uns und andere Abgemahnte untertützen wollen (wie das geht, habe ich hier beschrieben), bitte ich Sie, nach weiteren Ungereimtheiten des Abmahners zu “fahnden” und uns diese mitzuteilen. Wir machen diese sodann zur Information aller öffentlich (natürlich ohne Benennenung des Hinweisgebers, wenn dieser es nicht wünscht).

Dies können Sie tun:

  • Suchen Sie nach Informationen über Herrn Lothar Kühnert im Hinblick darauf, ob dieser bereits in der Vergangenheit “einschlägig” (ggfs. mit einem deutschen Online-Shop) in Erscheinung getreten ist.
  • Machen Sie einen Testkauf auf der Domain “www.restpostenverzeichnis.infound dokumentieren Sie den Bestellablauf (Bestellnummer, Rechnungsnummer).
  • Dokumentieren Sie, wer Ihnen die Rechnung stellt und woher Ihnen die Ware geliefert wird.
  • Prüfen Sie, von wann der Ihnen übersendeten “Screenshots” stammen können (wir haben den Verdacht, dass die “Sicherungen” alle aus dem Dezember 2012 stammen), prüfen Sie, von welchen IP-Adressen aus die “Testbestellung” erfolgte.

Für Ihre Mithilfe möchten wir uns bereits jetzt herzlich bedanken!

Nutzen Sie unsere Erfahrung und unser Angebot einer kostenfreien* Strategiebesprechung.

Rufen Sie an: 0681 / 965 916 – 80

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Alexander Schupp

 

* mit Ausnahme der ggfs. anfallenden Telefongebühren ihres Anbieters

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Koch Media GmbH mahnt mich ab – Vorwurf: unwahre Berichterstattung über Abmahnungen zu PC-Spiel “Batman: Arkham Asylum” – Folgeberichterstattung/Richtigstellung

Alexander Schupp

Jetzt hat es auch mich “erwischt”: Im Rahmen unserer Berichterstattung über Abmahnungen haben wir (der Bericht war auf den 15.08.2012 datiert) folgendes berichtet:

“Die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann GbR versendet im Auftrag der Koch Media GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen infolge der unerlaubten Verbreitung geschützter Computerspiele in sogenannten „Online-Tauschbörsen“.

Gegenstand ausgesprochener Abmahnungen ist derzeit u. a. das PC-Spiel Batman: Arkham Asylum.”

Nun hat mich heute ein “freundlicher” Brief der Kollegen erreicht, wonach diese Darstellung insoweit unzutreffend sei, als letztmalig am 18. November 2010 eine solche Abmahnung erfolgt sei und ich deshalb

  • zur Unterlassung,
  • Auskunft,
  • Kostenersatz,
  • Schadensersatz und
  • Widerruf

verpflichtet sei.

Nun bin ich der Rechtsmeinung, dass eine Berichterstattung über Abmahnungen über einer Fírma, die unserer Kenntnis nach weiterhin Urheberrechtsverstöße über Tauschbörsen abmahnen lässt, keinen Eingriff in deren Rechte darstellt, selbst wenn es zutreffen würde, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung keine Abmahnungen für das PC-Spiel Batman: Arkham Asylum mehr ausgesprochen wurden.

Denn Abmahnungen wirken, wie die meisten Betroffenen wissen, nicht selten Jahre nach, insbesondere ist Vorsicht geboten bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen. Hier erreichen uns nicht selten Jahre nach dem Verstoß bzw. der Abmahnung noch Anfragen von Abgemahnten, sodass nach unserer Rechtsmeinung auch noch knapp zwei Jahre nach der letzten Abmahnung ein Informationsbedürfnis der Abgemahnten besteht.

Weiterhin ergibt sich aus der Formulierung “Gegenstand ausgesprochener Abmahnungen ist derzeit” meiner Meinung nach nicht zwingend, dass behauptet wird, die Abmahnungen seien aktuell ausgesprochen, sondern lediglich, dass Sie auch “derzeit” noch solche Abmahnungen existieren, die noch nicht abgeschlossen sind.

Auch hier entspricht es unserer Erfahrung, dass sich oft auch noch Jahre nach der Abmahnung der Streit darüber nicht erledigt hat, so dass der Aktualitätsbezug ebenfalls nicht fehlen dürfte.

Dennoch möchten wir, sofern es hier zu Missverständnissen kommen könnte oder gekommen ist, ausdrücklich klarstellen,

dass wir nicht behaupten wollten, wollen oder werden, dass die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann GbR im Auftrag der Koch Media GmbH noch nach dem 18. November 2010 Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bzgl. des PC-Spiels Batman: Arkham Asylum ausgesprochen hätten.

Kollegen, denen es ähnlich gegangen ist wie mir, möchte ich herzlich bitten, mit mir Kontakt darüber aufzunehmen, wie sie sich in diesem Fall verhalten haben.

Mich würden Ihre Meinung und Ihr Vorgehen sehr interessieren!

Mich erreichen Sie unter: 0681 / 965 916 80 oder per mail unter:

Gerne können Sie hier auch einen Kommentar hinterlassen.

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Neues Geschäftsmodell der Loogberry GmbH mit RA Lutz Schröder: Kommerzialisierung von Rechten Dritter

Alexander Schupp

Da haben also wieder einmal zwei alte Bekannte aus dem “Abmahnbusiness” zusammengefunden:

Die Loogberry GmbH, seit Jahren bekannt als eine hinter zahlreichen Filesharing-Abmahnungen stehende Gesellschaft, die die vermeintlichen Verstöße selbstverständlich “beweiskräftig” in jedem Einzelfall gesichert hat.

Und der Kollege Lutz Schröder aus Kiel, der uns erstmals im Jahre 2009 mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen Privatanbieter (die er für gewerblich hielt) auffiel, hernach zum massenhaften Filesharingabmahner im Bereich “Matratzensport” (Kevin McLeod) und unbekannte Software (Phyli Media) wurde und nunmehr für die Loogberry GmbH “aufgekauften” Rechte an Fotografien “versilbern” möchte.

Eigentlich war das nunmehr verfolgte Geschäftsmodell längst überfällig aus Sicht der “Abmahnindustrie”, verwunderlich ist daher allenfalls der Zeitpunkt und die Tatsache, dass die Abmahner hier mit ungewöhnlich “offenen Karten” spielen.

Im Einzelnen fordern die Abmahner – mittels einer interesanten Rechnung – 321 EUR Lizenzgebühren und 374,90 EUR Rechtsanwaltsgebühren für ein Bild des – ebenfalls in Abmahnkreisen nicht unbekannten – Onlinehändlers Markus Kelzenberg, die sie in einem “großzügigen” Vergleichsangebot auf 330 EUR reduzieren.

Interessanter als die Forderungen ist jedoch der diesen zugrunde liegende und der Abmahnung beigelegte Abtretungsvertrag, der folgendes regelt:

  • Befugnis zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege der Prozessstandschaft
  • Abtretung von Schadensersatzansprüchen
  • Abfindung des Rechteinhabers (hier: 50 EUR)
  • “Armenklausel”: Bei Zahlungsunfähigkeit des Abgemahnten will die Loogberry GmbH die Ansprüche nicht gerichtlich durchsetzen.

Klingt zunächst clever ausgeklügelt, hat aber nach unserer Auffassung einen kleinen rechtlichen Schönheitsfehler:

Es handelt sich nach unserem Dafürhalten eindeutig um einen Vertrag, der jedenfalls was den Unterlassungsanspruch angeht die Besorgung eines fremden Rechtsgeschäfts gerichtet ist.

Denn die Loogberry GmbH erhält nicht etwa eigene Nutzungsrechte am Bild, aus dem eigene Rechte folgen, sondern sie soll u.a. ein fremdes Recht (urheberrechtliches Nutzungsrecht) im Wege der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im eigenen Namen durchsetzen.

Man lese § 2 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz:

“Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.”

Da der Unterlassungsanspruch ein Recht am Bild voraussetzt, ist die Geltendmachung dieses Anspruchs für die Loogberry GmbH ein fremdes Rechtsgeschäft, welches – soweit nicht Ausnahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes greifen – nur von einem Rechtsanwalt erbracht werden dürfen.

Solche Ausnahmen sind bei der Loogberry GmbH jedoch nicht erkennbar, insbesondere handelt es sich nicht um eine “Nebenleistung, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild” nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz gehört.

Denn die Loogberry GmbH hat laut Handelsregister die “Entwicklung, Vertrieb und Beratung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung nebst allen damit im Zusammenhang stehenden Geschäften” zum Gegenstand, ein Zusammenhang mit Rechtsbesorgung im Bereich Urheberrechte ist daher nicht erkennbar.

Daraus folgt, dass möglicherweise die Abtretung von Schadensersatzansprüchen für sich genommen wirksam sein könnte, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen jedoch nicht.

Diese “Befugnisübertragung” ist gemäß § 134 BGB als “Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt” nichtig. Noch weitergehend ist dann sogar nach § 139 BGB das ganze Rechtsgeschäft nichtig, “wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.”

Was folgt daraus?

Wir raten allen von der Loogberry GmbH und RA Lutz Schröder in Anspruch genommenen, sich anwaltlich gegen diese Abmahnungen vertreten zu lassen.

Denn wir haben erhebliche Bedenken, dass das Unterlassungsverlangen – welches die geforderten Rechtsanwaltsgebühren auslösen würde – berechtigterweise erhoben wird.

Bezgl. des geforderten Schadensersatzes wird sich die Loogberry GmbH – neben der Frage, ob der Vertrag nicht wegen § 139 BGB vollständig nichtig ist – fragen lassen müssen, ob als Lizenzgebühr nicht allenfalls der Betrag anzusetzen ist, den der Rechteinhaber als Abfindung für die Forderungsabtretung erhält.

Denn die Frage der “fiktiven Lizenzgebühr”, die im Falle der unberechtigten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sich stellt, orientiert sich in erster Linie daran, welche Vergütung ein vernünftig handelnder Lizenzgeber vereinbart und ein vernünftig denkender Lizenznehmer auch zugebilligt hätte (BGH GRUR 06, 136, 137 – Pressefotos; BGH GRUR 66, 375, 378 – Meßmer-Tee II), wenn diese die künftige Entwicklung und den Umfang der (rechtswidrigen) Nutzung nach Zeitdauer und Ausmaß vorausgesehen hätten (BGH WRP 00, 766, 768, 769 – Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 92, 599, 600 – Teleskopzylinder).

Hier meinen wir, dass die Bereitschaft des Rechteinhabers, die Schadensersatzansprüche für 50 EUR abzutreten sehr deutlich dessen Werteinschätzung zum Ausdruck bringt.

Eine Ansetzung nach den MFM-Richtlinien oder anderen Berechnungsformeln scheidet nach unserer Auffassung daher aus.

Welcher Weg der Rechtsverteidigung hier der beste ist, wird Ihnen ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt sagen, wenn Sie unsere Meinung interessiert, nutzen Sie einfach unser Angebot einer kostenfreien* Strategiebesprechung.

Rufen Sie an: 069 / 175377 – 830

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Alexander Schupp

 

 

 

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KVH Handelsgesellschaft mbH bei “ersatzteilpartner.de” gekündigt, danach: DDoS Attacke auf unseren Server

Alexander Schupp

  kündigt KVR Handelsgesellschaft mbH

Am gestrigen Nachmittag haben wir im Auftrag der Jürgen JORDAN GmbH der KVR Handelsgesellschaft mbH und deren Geschäftsführer Frank Drescher den auf der Plattform “ersatzteilpartner.de” betriebenen Affiliate-Shop “www.kvr-ersatzteilshop.de” mit sofortiger Wirkung gekündigt.

Grund für diesen Schritt war die Tatsache, dass KVR Handelsgesellschaft mbH die renommierte Händlerplattform offenbar zu dem Zweck nutzen wollte, für die zahlreichen ausgesprochenen Abmahnungen ein Wettbewerbsverhältnis zu den Abgemahnten zu begründen.

Für solche Zwecke steht unsere Plattform nicht zur Verfügung

teilte uns der Geschäftsführer der Jürgen JORDAN GmbH, Herr Mark Jordan, in einem zuvor geführten Telefonat mit und beriet mit uns die Möglichkeiten, wie dieser Missbrauch beendet werden könnte.

Wir wünschen uns, dass auch andere Plattformbetreiber, wie Herr Jordan, eine klare Haltung zeigen und es Herrn Drescher und seinen Firmen nicht ermöglichen, sich auf Kosten kleiner Online-Händler “reich zu mahnen”.

Wer von neuen Kennungen und Internetauftritten des Herrn Drescher oder dessen Firmen Kenntnis erlangt, ist herzlich eingeladen uns davon in Kenntnis zu setzen. Wir würden sodann prüfen, ob auch diese zum Zweck der
Abmahnung genutzt werden oder genutzt werden sollen.

Interessante Randnotiz: Kurze Zeit nach dem Versenden der Kündigung, war unsere Webseite für einige Stunden nicht mehr erreichbar, auch konnten in dieser Zeit Mails über unserer “it-recht-deutschland”-Kennungen weder versendet, noch empfangen werden.

Eine Nachfrage (von einer nicht beeinträchtigten Mailadresse aus) wurde von unserem Provider wie folgt beantwortet:

Derzeit ist aufgrund einer DDOS gegen den Server, die Erreichbarkeit oder die Bandbreite Ihres Produktes eingeschränkt. Die Kollegen aus der Technik haben bereits entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen, um die Erreichbarkeit weitestgehend sicherzustellen.

Ich möchte hier keine Vermutung aussprechen, wer dafür verantwortlich gewesen sein könnte.

 

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