Gewerblicher Rechtsschutz

“Germany’s next Top-Abmahner”: Neues zur Massenabmahnung der Rechtsanwälte Bode & Partner für die Fa. “Order Online USA Inc.” – Aktuell: Zahl der Abmahnungen lässt sich (teilweise) dank “Word-Panne” berechnen

Alexander Schupp

Nachdem wir heute bereits über die vermutete Massenabmahnung der Rechtsanwälte Bode & Partner für die Fa. “Order Online USA Inc.” berichtet hatten, liegen uns nunmehr aus unserer Sicht handfeste Beweise für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs vor.

Zunächst glaubten wir, aus der “Vorgangsnummer” Schlüsse auf die Zahl der Abmahnungen ziehen zu können, jedoch mussten wir mit wachsendem Eingang von Abmahnungen feststellen, dass diese Nummern wohl per “Zufallsgenerator” erstellt wurden. Denn die – meist vierstelligen – Nummern wiesen keine erkennbare innere Logik auf, so dass wir derzeit nicht von einer fortlaufenden Nummerierung ausgehen.

Allerdings ist uns bei mehreren uns übersendeten Abmahnschreiben aufgefallen, dass ein – wohl größerer -  Teil der Abmahnungen offenbar in einem Gesamtdokument per Word hergestellt wurden.

Dies ist daran zu erkennen, dass in der Unterlassungserklärung aufgezählten Punkte, die der jeweilige Abgemahnte mit seiner Unterschrift anerkennen soll, teilweise mit dreistelligen Ziffern nummeriert waren (z.B. 233., 234., 235. …).

Offenbar hat hier also die automatische Nummerierungsfunktion von Word “zugeschlagen”, die die Zahl der Abmahnungen erkennbar werden lässt.

Nachdem jede der uns vorliegenden Unterlassungserklärungen vier nummerierte Punkte enthält und die höchst nummerierte Abmahnung mit der Zahl 372. (wer bietet mehr?) endet, gehen wir derzeit von mindestens 93 Abmahnungen binnen eines Tages aus!

Uns liegen aber auch einige Abmahnungen vor, die diesen “Fehler” nicht enthalten, weshalb wir von einer tatsächlich noch weit größeren Zahl von Abmahnungen ausgehen.

Wenn Sie uns und andere Abgemahnte untertützen wollen (wie das geht, habe ich hier beschrieben), bitte ich Sie, nach weiteren Ungereimtheiten des Abmahners zu “fahnden” und uns diese mitzuteilen. Wir machen diese sodann zur Information aller öffentlich (natürlich ohne Benennenung des Hinweisgebers, wenn dieser es nicht wünscht).

Dies können Sie tun:

  • Suchen Sie nach Informationen über Herrn Lothar Kühnert im Hinblick darauf, ob dieser bereits in der Vergangenheit “einschlägig” (ggfs. mit einem deutschen Online-Shop) in Erscheinung getreten ist.
  • Machen Sie einen Testkauf auf der Domain “www.restpostenverzeichnis.infound dokumentieren Sie den Bestellablauf (Bestellnummer, Rechnungsnummer).
  • Dokumentieren Sie, wer Ihnen die Rechnung stellt und woher Ihnen die Ware geliefert wird.
  • Prüfen Sie, von wann der Ihnen übersendeten “Screenshots” stammen können (wir haben den Verdacht, dass die “Sicherungen” alle aus dem Dezember 2012 stammen), prüfen Sie, von welchen IP-Adressen aus die “Testbestellung” erfolgte.

Für Ihre Mithilfe möchten wir uns bereits jetzt herzlich bedanken!

Nutzen Sie unsere Erfahrung und unser Angebot einer kostenfreien* Strategiebesprechung.

Rufen Sie an: 0681 / 965 916 – 80

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Alexander Schupp

 

* mit Ausnahme der ggfs. anfallenden Telefongebühren ihres Anbieters

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“Germany’s next Massenabmahnung”? Rechtsanwälte Bode & Partner (RA Torsten Riebe) mahnen für die Fa. “Order Online USA Inc.” Fehler in Bestellvorgang in Onlineshops ab – wir informieren wieder kostenlos

Alexander Schupp

Heute wurden uns gleich mehrere Abmahnungen der Fa. “Order Online USA Inc.”, 109 E 17th St 25, WY 82001 Cheyenne, USA vorgelegt.

Diese wird vertreten durch die Anwaltskanzlei Bode und Partner aus Hamburg, Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Torsten Riebe.

Abgemahnt werden nach den uns vorliegenden Informationen vermeintliche Fehler bei der Umsetzung der Button Lösung (vgl. hierzu mein Beitrag, den Sie hier lesen können).

Insbesondere wird der Bestell-Button gerügt, zusätzlich aber auch, dass die Kollegen offensichtlich meinen, dass im Bestellvorgang alle Merkmale des Artikels wie z.B. „Verpackung, besteht, aus?,” angegeben sein müssten.

Letzteres halten wir für reichlich absurd, Fakt ist allerdings, dass zur Frage, welche “wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung” im Bestellvorgang anzugeben sind, soweit erkennbar noch keine Gerichtsurteile existieren.

In der Abmahnung wird u.a. behauptet, dass die abmahnende Firma u.a. Onlineshops unter den Domains usaproductsshop.com und restpostenverzeichnis.info sowie zahlreiche Shoppingportale beispielsweise unter Shopnavigation.com und TV24Store.com betriebe.

Ein kurzer Blick auf diese Domains lässt vermuten, dass diese, soweit überhaupt Angebote eingestellt sind, recht neu sind, da die Seiten sehr “hastig zusammengestellt” wirken und nach unserer Einschätzung teilweise ebenfalls zahlreiche erhebliche wettbewerbsrechtlich relevante Fehler enthalten.

Auf der Seite “restpostenverzeichnis.info” wird als Vertreter der Fa. ein Herr “Lothar Kühnert” als Vertreter benannt. Welche konkrete Funktion dieser Herr in der Firma hat, ist allerdings nicht erkennbar.

Von den uns bekannten Gesamtumständen erinnert uns dieser Fall sehr an einen Fall, denn wir im vergangenen Jahr zu bearbeiten hatten, hier hatte eine Fa. namens “KVR Handelsgesellschaft mbH” vermutlich 1.000 Abmahnungen binnen 2 Wochen verschicken lassen (wir berichteten hier). Hier ging die abmahnende Firma nur wenige Monat später “pleite” und die Geschädigten blieben bislang auf ihren Kosten sitzen.

Was ist zu tun?

Erst einmal ist ganz wichtig: Nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung abgeben! Die uns vorliegenden Unterlassungserklärungen sind bzgl. des Punktes “Wesentliche Merkmale” so allgemein formuliert, dass im Falle der Abgabe der vorformulierten Erklärung sofort Vertragsstrafen i.H.v. 5.100 EUR in drohen!

Und weiter?

Da wir – auch aufgrund der in den Abmahnungen genannten “Vorgangsnummern” – davon ausgehen, dass die uns vorliegenden Fälle nicht die einzigen dieses Abmahners sein oder bleiben werden, halten wir es jetzt für besonders wichtig, dass möglichst jeder Abgemahnte seinen Fall entweder öffentlich macht oder aber ihn den anderen Betroffenen mitteilt, damit Art und Umfang der Abmahnungen ggfs. auch vor Gericht bewiesen werden können. Hieran scheitert oft der Einwand des Rechtsmissbrauchs, so dass hier möglichst alle – im eigenen Interesse – an einem gemeinsamen Strang ziehen sollten.

Wenn es also den Abgemahnten gelingt, eine hohe Zahl von Abmahnungen in kurzer Zeit (sogenannte “Massenabmahnung”) zu beweisen, ist dies ein wichtiges Argument für Rechtsmissbrauch.

In Fällen, in welchen genügend Informationen zum Abmahner zusammengetragen werden konnten, war es uns in den meisten Fällen möglich, die Gerichte davon überzeugen, dass sachfremde Motive der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zugrundelagen.

 

Ein aktuelles und inzwischen rechtskräftiges Urteil des LG Koblenz stellen wir hier zum Download bereit (einfach auf das Bild links klicken).

 

Wie in der Vergangenheit bereits häufiger, bieten wir auch in diesem Fall an, Abmahnungen zentral entgegenzunehmen und zur Information anderer Betroffener kostenlos zu verwahren.

Hierbei kann jeder Betroffene selbst entscheiden, ob seine Abmahnung offen, anonymisiert oder gar nicht zur Vorlage bei Gericht verwendet werden darf. Wir sind insoweit – auch ohne unsere Beauftragung – an unsere anwaltliche Schweigepflicht gebunden, so dass ein vertraulicher Umgang mit den uns zugesandten Daten sichergestellt ist.

Und so geht es:

1. Per Fax:

Faxen Sie Ihre Abmahnung an folgende Faxnummer: 0681 / 965 916 – 84

Schreiben Sie dazu: “z. Hd. RA Schupp” und zusätzlich, wie wir damit umgehen sollen (keine Weitergabe/anonymisierte Weitergabe/freie Weitergabe)

2. Per Mail:

Scannen Sie Ihre Abmahnung ein und schicken Sie sie (z. B. als pdf-Dokument) an folgende Mailadresse: schupp[ät]it-recht-deutschland.de. Schreiben Sie auch hier im “Betreff” dazu, wie wir damit umgehen sollen (keine Weitergabe/anonymisierte Weitergabe/freie Weitergabe).

Dieser Service ist kostenfrei und nicht abhängig von unserer Beauftragung, insbesondere stehen wir allen Betroffenen und selbstverständlich auch deren Rechtsanwälten für einen unverbindlichen und kostenfreien* Gedanken- und Informationsaustausch zur Verfügung.

Nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien* Strategiebesprechung.

Rufen Sie an: 0681 / 965 916 – 80

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Alexander Schupp

 

Hinweis: Sollten Sie Anwaltsschreiben öffentlich machen wollen, so ist dies grundsätzlich zulässig, solange der abmahnende Rechtsanwalt dadurch nicht unberechtigterweise verunglimpft wird und keine deutlich über dem Durchschnitt liegenden schöpferischen Ausführungen vorliegen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 17.04.1986 – I ZR 213/83). Im Übrigen ist die Wiedergabe von solchen Schriftsätzen in einem kommentierenden Zusammenhang auch regelmäßig von der Meinungsfreiheit gedeckt (so aktuell: BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08).

Also: Keine Scheu beim Veröffentlichen von Abmahnungen, gerade dann, wenn Sie auf die Informationen anderer bei der Bewertung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit angewiesen sind. Vergessen Sie nicht: In einem Gerichtsverfahren tragen Sie zu dieser Frage die Beweislast!

Wenn Sie sich vor negativen Konsequenzen fürchten, übernehmen auch wir dies gerne – kostenfrei – für Sie.

 

* mit Ausnahme der ggfs. anfallenden Telefongebühren ihres Anbieters

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Verfasst 03.12.2012 von
Kategorien: Gewerblicher Rechtsschutz

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